Wettkampfbestimmungen
Regeln und Wettkampfbestimmungen
Die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen) des DBV (Deutscher Boxsport Verband e.V.) sind für die Landesverbände sowie deren Vereine und Ihre Mitglieder rechtsverbindlich (§ 4 der Satzung des DBV). Die Auslegung und Änderung der Wettkampfbestimmungen, die der Bestätigung des Kongresses bedürfen, ist Aufgabe des TA und JA (Jugendfragen) des DBV. Zur Vorbereitung seiner Aufgaben (§ 18 DBV Satzung, Ziff. 1c) steht dem TA ein ständiger Unterausschuss (Regelausschuss) zur Seite, der aus dem Kampfrichterobmann als Vorsitzendem, dem Sportwart und dem Jugendwart sowie je einem beim Kongress zu wählenden Vertreter des TA und JA besteht. Vorschläge des Regelausschusses zur Abänderung der Wettkampfbestimmungen sind dem Kongress zur Abstimmung auch dann zuzuleiten, wenn sie vom TA, JA und HA nicht befürwortet worden sind (§18 der Satzung des DBV)
1. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden (Untergliederungen)
und ihren Vereinen veranstalteten Boxwettkämpfen sind nach den
vom DBV anerkannten Regeln der AIBA/EABA und den Vorschriften
dieser Ordnung durchzuführen.
2. Die Bestimmungen dieser Ordnung - nachfolgend "WB"
genannt - sind für die Landesverbände, ihre Vereine und deren
Einzelmitglieder verbindlich.
3. Alle Vereine der Landesverbände sind verpflichtet, die WB
ihren Kämpfern und Funktionären auszuhändigen.
4. Bestandteil dieser WB sind die vom Hauptausschuss des DSB
verabschiedeten Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings,
wie sie den Wettkampfbestimmungen beigefügt sind.
Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder
internationaler Art sein.
a) Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder von
zwei oder mehreren Vereinen desselben Landesverbandes teilnehmen.
b) Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus
verschiedenen Landesverbänden starten.
c) internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine
oder Verbände verschiedener Nationen teilnehmen.
1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, die LV, ihre
Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und Ihre Vereinen
durchgeführt werden.
2. Veranstaltungen des DBV und LV sind Verbandsveranstaltungen.
Der DBV bleibt auch in sportlicher Hinsicht dann Veranstalter,
wenn er die Ausrichtung und Durchführung einer Veranstaltung
einem LV überträgt. Das gleiche gilt bezüglich der LV
hinsichtlich ihrer Untergliederungen und Vereine. Werden
Verbandsveranstaltungen vergeben, sind für ihre Durchführung
besondere Richtlinien zu erlassen.
3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des
zuständigen Landesverbandes. Das gleiche gilt für alle Starts
außerhalb des Landesverbandsbereiches.
Diese Regelung gilt auch für den Einsatz von Einzelkämpfern und
Kampfrichtern.
4. Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen
Landesverbandsbereich spätestens 14 Tage vorher, für
Veranstaltungen mit Vereinen fremder Landesverbände und für
Starts außerhalb des eigenen Landesverbandes spätestens 21 Tage
vor der Veranstaltung oder dem Start zu beantragen. Im
letztgenannten Falle ist die Genehmigung dem LV des
veranstaltenden Vereins rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Bei den genannten Anmeldefristen handelt es sich um
Mindestfristen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon
unberührt.
5. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und
Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den
internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den
LV dem DBV vorzulegen.
6. Von jedem Auslandstart ist ein Ergebnisbericht innerhalb von
14 Tagen nach Rückkehr dem Sportwart des DBV über den LV zu
senden.
7. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die von dem LV
und dem DBV festgelegten Gebühren erhoben.
8. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so
bedürfen sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten
Lizenzgebühren werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die
Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfällt die
gezahlte Lizenzgebühr.
9. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht
als angefordert.
1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren
Untergliederungen und dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung
der Deutschen Einzelmeisterschaften hat mindestens drei Monate
vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen.
2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV
(national) oder des DBV (international) veranstaltet werden. Mit
dem Antrag auf Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen
vorzulegen, die mindestens vier Wochen vor dem ersten Kampftag
bekannt zugeben sind (Ausschreibung).
3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und
Turnieren müssen enthalten:
a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe
b) Wiegetermine
c) die Gewichtsklassen
d) Art der Kämpfe (§2) und die Klasseneinteilung der Teilnehmer
e) Festlegung der Teilnahmeberechtigung
f) Meldeschluss und Meldestelle
4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen
und Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der
Genehmigung des DBV bzw. des LV. Die Austragungsbedingungen sind
schriftlich einzureichen.
1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche
Jugend-Meisterschaften, Deutsche Junioren-Meisterschaften,
internationale Deutsche Junioren-Meisterschaften, Deutsche
Meisterschaften durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel
kann ohne Kampf bei den deutschen Einzelmeisterschaften nicht
vergeben werden. Dies gilt auch für den Titel bei
inter-nationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften.
2. Die Teilnahmeberechtigung an den deutschen Titelkämpfen
regelt die Ausschreibung. Die Teilnehmer müssen die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Zu den LV-Meisterschaften können
Ausländer zugelassen werden, bei den
Regional-(Gruppen)-Meisterschaften nur dann, wenn alle in der
Gruppe beteiligten LV einverstanden sind.
3. Der Meisterschaftswettbewerb wird mit den Titelkämpfen der
Landesverbände (LV) eingeleitet. Auch hier darf keine
Titelvergabe ohne Kampf erfolgen, wobei Meisterschaftskämpfe der
LV-Untergliederungen mitgerechnet werden.
4. Nach Abschluss eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die
Gewichtsklasse gewechselt werden.
5. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen am gleichen
Ort und in der nächsten Umgebung keine weiteren Veranstaltungen
stattfinden. Über Veranstaltungen in der näheren und weiteren
Umgebung wird von Fall zu Fall durch die zu-ständigen Organe
entschieden.
6. Die Meisterschaften erfolgen in den im § 15 WB festgelegten
Altersklassen. Über Sonderzulassungen im Bereich der
"Senioren" entscheidet der zuständige Landesverband.
Zur Erinnerung an den ersten Präsidenten des DBV wird der
erfolgreichste Landesverband bei den deutschen
Einzelmeisterschaften (Senioren) mit dem
Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal ausgezeichnet.
1. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt. Dabei wird
folgende Punktwertung zugrunde gelegt:
a) für jeden Sieg bei den Regionalmeisterschaften=1 Punkt.
sofern die DM-Ausschreibung dieselbe als Qualifikationskriterium
zur DM-Teilnahme festlegt.
(Es können jedoch nur Kämpfer zu Wertungspunkte gelangen, die
beim Turniererfolg auf den Regionalmeisterschaften auch die
Startberechtigung für die Deutschen Meisterschaften erringen
können.)
b) Viertelfinale einer DM - für jeden Sieg = 1 Punkt
c) Halbfinale der DM - für jeden Sieg = 2 Punkte
d) DM-Finale - für jeden Sieg = 3 Punkte
e) Bei Startern, die zum Zeitpunkt der DM-Wettbewerbe im Jahr
zuvor noch für einen anderen Landesverband startberechtigt
waren, gehen 50% der durch einen solchen Kämpfer erreichten
Punkte an diesen Landesverband.
2. Gewinner des Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokals ist der LV, der
die meisten Punkte erkämpft. Dieser ist verpflichtet, seinen
Namenszug mit Jahreszahl in den Pokal eingravieren zu lassen.
3. Bei Punktgleichheit entscheidet die Mehrzahl der errungenen
Meistertitel. Ist diese auch gleich, so wird zur Entscheidung die
Mehrzahl der erkämpften Zweitplatzierungen herangezogen. Ergibt
sich hierdurch immer noch kein Vorteil für einen Landesverband,
dann entscheidet die Mehrzahl der errungenen dritten Plätze.
4. Gelingt es einem LV, dreimal hintereinander den Pokal zu
erringen, verbleibt er im ständigen Besitz dieses
Pokalgewinners. Der DBV ist dann verpflichtet, einen neuen Pokal
zu stiften.
1. Bei Deutschen Junioren-Meisterschaften, Deutschen
Jugend-Meisterschaften und internationalen Deutschen
Junioren-Meisterschaften erhält der erfolgreichste Landesverband
einen Pokal.
2. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt.
3. Gewinner ist derjenige Landesverband, der die Höchstzahl an
Meistern erringt. Ist diese Zahl für zwei LV gleich, so
entscheidet die Zahl der Zweitplazierten bzw. Drittplazierten.
4. Der Pokal ist jeweils vom Ausrichter der Meisterschaften
bereitzustellen.
Die Durchführung derselben erfolgt durch gesondert aufgestellte Richtlinien (z.B. Ligastatut).
Die Regelung solcher Meisterschaften erfolgt durch die hierfür gesondert gefertigte Ausschreibung.
1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit
ausländischen Verbänden abzuschließen.
2. Kämpfer, die in Länder- und Verbandsstaffeln aufgestellt
sind, können einer Startsperre von 10 Tagen vor den jeweiligen
Terminen unterliegen.
1. Bei Mannschaftsmeisterschaften (Ligarunden) und
Pokal-Turnieren erfolgt die Wertung auf der Grundlage besonderer
Richtlinien (z.B. Ligastatut).
2. Das Mannschaftsergebnis bei Länderkämpfen ergibt sich aus
den Artikeln und Regeln der AIBA.
3. Bei Vergleichskämpfen von Vereins- und Verbandsstaffeln auf
nationaler Ebene wird die Mannschaftswertung aus den
Einzelergebnissen von mindestens acht und höchstens zwölf
Kämpfen ermittelt. Einzelergebnisse von Kämpfen der Jugend- und
Juniorenklasse werden erst dann in die Wertung aufgenommen, wenn
weniger als neun Seniorenkämpfe ausgetragen werden. Das
Auffüllen der Mannschaft für die Wertungsermittlung erfolgt
zuerst durch Kämpfer der Junioren- und dann durch solche der
Jugendklasse.
4. In Einzelkämpfen kann das Urteil "Unentschieden"
gegeben werden. Jeder Sieg zählt zwei Punkte, jedes
Unentschieden einen Punkt, jede Niederlage null Punkte.
1. Startberechtigt ist jedes Mitglied, das die erforderliche
Befähigung für den Boxsport besitzt.
Diese ist als nachgewiesen anzusehen:
a) durch eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit
mindestens 50 Trainingseinheiten. Besonders befähigte Kämpfer
können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten
(mit mindestens 25 Trainingseinheiten) die Startberechtigung
erhalten, wenn sie ihre Qualifikation nachgewiesen haben. Die
vorzeitig erteilte Startberechtigung ist im Startausweis am
Beginn des Kampfverzeichnisses durch ein Sportausschussmitglied
des LV durch Unterschrift zu bestätigen.
b) durch den Besitz eines DBV-Startausweises mit Lichtbild und
ärztlicher Boxtauglichkeitsbescheinigung des laufenden Jahres.
Der Startausweis ist Eigentum des Kämpfers und wird während
seiner aktiven Zeit vom Verein verwahrt. Nach Beendigung der
aktiven Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den
Kämpfer mit einem Aufdruck "Ungültig" zu versehen.
Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der
Startausweis des Weltboxverbandes "AIBA" erforderlich,
der bei der DBV-Geschäftsstelle beantragt werden muss.
c) Für Anfänger in den Altersklassen Jugend C bis Junioren
können durch die Landesverbände DBV-Startkarten ausgestellt
werden. Jeder Sportler kann nur eine Startkarte erhalten. Nach
maximal 10 Wettkämpfen ist ein DBV-Startpass auszustellen. Die
bisherige Kampfbilanz ist zu übertragen. Des weiteren gelten die
Festlegungen von § 12, Ziff. 1 b).
2. Der Startausweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start
vorzulegen. Bei Kämpfern, die auch in anderen Organisationen -
bei dem Boxen artverwandte Sportarten - Kämpfe austragen, ist
auch der Startausweis dieser Organisation vorzulegen. Dort
eingetragene Sperren gelten auch im Bereich des DBV. Jeder Start
eines Gastkämpfers ist nur mit schriftlicher Genehmigung seines
Vereines gestattet (s. auch § 3,3 WB). Beim fehlen des
Startausweises bzw. der Startkarte genügt in besonders
gelagerten Fällen eine auf dem DBV-Vordruck abgegebene
ehrenwörtliche Erklärung. Zusätzlich ist eine Gebühr zu
entrichten (an LV bzw. DBV) gemäß dem Buß- und Strafkatalog
des DBV.
3. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur
mit Zustimmung des Landesverbandsarztes erlaubt. Ab dem 37.
Lebensjahr ist jede Wettkampftätigkeit untersagt. Maßgebend ist
der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 30. bzw. 37. Lebensjahr
vollendet wird.
4. Bei Nichtantreten eines Kämpfers oder der Verweigerung der
Abstellung eines Kämpfers durch Verein oder Landesverband
erfolgt eine Bestrafung gemäß den Buß- und Strafkatalog des
DBV.
5. Wer nicht zum Wiegen antritt, scheidet aus.
6. An Wettkämpfen, die nach der WB durchgeführt werden, ist
nicht teilnahmeberechtigt, wer nach der Maßgabe der
DSB-Rahmen-Richtlinien (§ 2-5) gedopt war oder ist.
1. Wechselt ein Kämpfer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu
ändern, unterliegt er einer Startsperre von sechs Monaten. Diese
verringert sich auf einen Monat, wenn seine schriftliche Freigabe
durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird.
Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und
Mannschaftswettbewerben entfällt bei Freigabe die Startsperre.
2. Wechselt ein Kämpfer den Verein, den Arbeitsplatz und den
ständigen Wohnsitz, so beträgt die Sperrfrist einen Monat.
Diese Voraussetzungen sind durch amtliche Bescheinigungen zu
belegen. Für die Liga gelten die ergänzenden Bestimmungen des
Liga-Statuts.
3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der LV berechtigt, nach
Prüfung des Falles die Starterlaubnis zu erteilen. Ein
Vereinswechsel von einem Landesverband in einen anderen
Landesverband kann nur mit Zustimmung des abgebenden
Landesverbandes erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine
Freigabe. Einsprüche gegen die Stellungnahme des abgebenden
Landesverbandes werden vom DBV-Sportausschuss behandelt. Erfolgt
von Seiten eines abgebenden Landesverbandes innerhalb von vier
Wochen auf die Anforderung eines Startausweises keine
Stellungnahme, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen
Startausweis auszustellen.
4. Die Freigabeerklärung muss im Startausweis von dem
Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben
sein. Eine Freigabeverweigerung ist zu begründen. Die
Begründung ist dem Kämpfer auf Verlangen bekannt zugeben.
5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des
Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein.
Dieser hat gleichzeitig die Mitgliedschaft des Athleten
nachzuweisen.
6. Hat der Kämpfer seinen Vereinsbeitrag für die letzten drei
Monate vor dem Austritt noch nicht bezahlt, so kann die Freigabe
verweigert werden. Das gleiche gilt, wenn er von seinem
bisherigen Verein vor seinem Austritt gesperrt wurde und die
Sperre noch nicht abgelaufen ist (gem. RO § 30).
7. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel,
wenn der Startausweis bereits umgeschrieben war.
8. Die Austrittserklärung aus einem Verein oder die
Aufkündigung der sportlichen Tätigkeit bei demselben im Sinne
dieser Ordnung kann nur durch Einschreiben erfolgen.
9. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen,
so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den
allgemeinen Sperrfristen der Ziffer 1 und 2 dieser Vorschrift,
wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der
Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV
erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen oder Boxabteilungen
treten keine Sperren ein.
10. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel
gesperrten Kämpfer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen
heranzuziehen. Für die LV gilt diese Regelung nur bei einem
Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches.
11. Zum Wechsel eines Kämpfers für die Zeitdauer einer
Ligasaison ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels
gemäß diesem Paragraphen nicht erforderlich, sofern die
Zustimmung des Vereins und des Landesverbandes, für den der
Kämpfer startberechtigt ist, dem Ligaobmann vorgelegt werden
können. Der Kämpfer wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben,
sondern erhält für die jeweilige Ligasaison den
Startberechtigungsvermerk des Ligaobmann für den Verein, für
den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden.
1. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen einer
Genehmigung ihres Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der
LV tätig werden wollen. Die Freigabe ist durch den DBV bei dem
ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem Antrag auf
Starterlaubnis hat der LV dem DBV-Sportwart einen
DBV-Startausweis zu senden, in dem dieser die Starterlaubnis
einträgt, sobald die Freigabe erteilt worden ist.
2. Staatenlose und Ausländer, die noch nicht im Amateurboxsport
tätig waren, bedürfen für eine Tätigkeit in den Vereinen der
LV keiner weiteren Genehmigung.
3. Angehörige der alliierten Streitkräfte, die nicht in der
boxsporttreibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes
registriert sind, benötigen die schriftliche Bestätigung des
zuständigen Dienst-vorgesetzten, dass sie noch keine
Professionalkämpfe ausgetragen haben und dem Status eines
Amateursportlers entsprechen. Diese Bestätigung ist vom Kämpfer
gegenzuzeichnen.
1. Die Kämpfer werden in folgende Altersklassen eingeteilt:
Jugend C, Jugend B, Jugend A, Junioren und Senioren.
2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des
Vorjahres).
3.a) Jugend C sind Kämpfer, die das 10. Lebensjahr
überschritten, aber am Stichtag das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
b) In der Jugendklasse C dürfen Boxer benachbarter Jahrgänge
gegeneinander kämpfen.
4. Jugend B sind Kämpfer, die am Stichtag das 12. Lebensjahr
überschritten, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
5. Jugend A sind Kämpfer, die am Stichtag das 14. Lebensjahr
überschritten, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
6. Junioren sind Kämpfer, die am Stichtag das 16. Lebensjahr
überschritten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
7. Senioren sind Kämpfer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr
überschritten haben.
8. Die Altersklasse ist im Startausweis zu vermerken. Diese
Altersklassenregelung gilt nur für die Durchführung von
Einzelmeisterschaften.
9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen gilt, dass
benachbarte Jahrgänge gegeneinander boxen dürfen. Darüber
hinaus dürfen Junioren, die dem letzten Jahrgang ihrer
Altersklasse angehören, gegen Senioren starten, die dem ersten
Jahrgang dieser Altersklasse angehören, ohne dabei die
Junioreneigenschaft zu verlieren. Die Rundendauer richtet sich
nach den Bestimmungen der jüngeren Altersklasse.
10.a) Junioren dürfen nur dann in der Seniorenklasse starten,
wenn sie das 17. Lebensjahr (Stichtag) vollendet haben und ihnen
eine Sondergenehmigung des zuständigen LV Jugendausschusses
erteilt worden ist. Die Genehmigung ist durch den Verein zu
beantragen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung
des Erziehungsberechtigten und ein ärztliches Zeugnis darüber
beizufügen, dass der Junior körperlich geeignet ist, in der
Seniorenklasse zu kämpfen. Die Zustimmungserklärung entfällt
bei Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese
Sondergenehmigung wird unter "Altersklasseneinteilung"
im Startausweis vermerkt. Die Junioreneigenschaft verliert der
Kämpfer, der an den Deutschen Meisterschaften der Senioren
teilnimmt oder in einer Mannschaft der 1. Bundesliga an den Start
geht.
b) Der DBV-Jugendwart hat ein Einspruchsrecht, wenn er eine
erforderliche Qualifikation nicht für gegeben hält.
11. Bei internationalen Begegnungen, gleich welcher
Wettbewerbsart, gelten die Regeln der AIBA
(Welt-Amateur-Box-Verband).
1. Hat ein Kämpfer weniger als sieben Siege errungen, so
zählt er zu den Anfängern.
2. Mit dem 7. Sieg wird der Kämpfer Fortgeschrittener.
3. Kämpfer, die auch Kickboxen betreiben, werden als
Fortgeschrittene eingestuft.
1. Amateur ist, wer den Boxsport als Mitglied eines dem DBV
bzw. seiner Landesverbände angeschlossenen Vereines nach den
Regeln der Wettkampfbestimmungen und den internationalen
Amateurbestimmungen ausübt (Regel 26 IOC).
2. Die Eigenschaft als Amateurboxer verliert, wer einen Kampf als
Berufsboxer bestreitet.
Außer im medizinisch/wissenschaftlichen Bereich kann auch der im
Berufsboxsport tätige Funktionär/Offizielle des DBV von jeder
weiteren Tätigkeit im Amateurbereich ausgeschlossen werden. Bei
nicht erfolgten Ausschluss kann für Funktionäre/Offizielle des
DBV eine Strafe im Rahmen der Rechtsordnung ausgesprochen werden.
3. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von
mindestens 1 Jahr belegt.
4. Jedes öffentliche Training mit Berufsboxern ist verboten und
strafbar. Ein Training mit Berufsboxern ist nur gestattet, wenn
es in der Halle unter Aufsicht und mit Genehmigung des Vereins
erfolgt, dem der Amateur angehört.
5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt durch den
zuständigen LV. Sie ist in den "Amtlichen Nachrichten"
bekannt zu geben.
1. Wer einen Kämpfer durch Versprechen oder Gewähren
materieller Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlasst oder zu
veranlassen sucht, wird bestraft.
2. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder
und Gönner gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles
Zumutbare unternommen haben, diese zu verhindern.
1. Bei wichtigen Gründen kann ein Kämpfer mit Genehmigung
seines LV unter einem Scheinnamen starten.
2. Wenn ein Kämpfer unter falschem Namen startet, werden er,
sein Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig sind,
bestraft.
3. Fehler in der Ankündigung und Änderungen in den
Kampfpaarungen sind sofort, spätestens aber mit Beginn der
Veranstaltung bekannt zugeben.
4. Für die Zulassung der Werbung im Amateur-Boxsport gelten die
Bestimmungen des NOK, DSB und der AIBA mit
Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln des IOC (Regel 26)
(siehe Anhang).
1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen, dessen
Seilviereck mindestens 4,90 m und höchstens 6,10 m im Quadrat
sein muss. Hochringe dürfen höchstens 1,22 m hoch sein.
2. Der Ringboden muss eben, sicher befestigt und ohne behindernde
Federung sein. Der Ringboden muss vollständig mit einem
elastischen Belag von mindestens 1,5 cm, höchstens 2,0 cm
Stärke bedeckt und darüber mit einer Zeltplane belegt sein, die
nicht mit Kolophonium bestreut sein darf. Der Rand des Ringbodens
muss mindestens 50 cm auf jeder Seite über die Seile
hinausragen.
3. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder einem
gleichwertigen Material umwickelte Seile begrenzt, die durch
Verspannstücke an den Eckpfählen befestigt sind. Die Seile
müssen mindestens 3 cm, höchstens 5 cm stark und straff
gespannt sein. Werden 3 Seile verwendet, müssen diese 40, 80 und
130 cm vom Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit 4
Seilen betragen diese Abstände 40, 75, 105 und 135 cm. Der
Abstand zwischen den Eckpfählen und den Seilen soll mindestens
50 cm betragen. In den Seilecken sind zum Schutz der Kämpfer
gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind auf jeder
Ringseite mit zwei mindestens 3-4 cm breiten Segeltuchstreifen
gegen Verschiebungen zu sichern.
4. Die beiden Sitze für die Kämpfer können ausschwenkbar an
den Pfosten angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei
Eimer und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso wie
Handtücher usw. vom Ringpodium zu entfernen sind. In den
neutralen Ecken sind außerhalb des Boxrings je ein Plastikbeutel
für Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine
dritte Treppe für den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden
sein. Diese Geräte sind vom Veranstalter zu stellen.
5. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden,
dem Schutz der Kämpfer dienenden Bestimmungen nicht entsprechen.
Das Schiedsgericht (Delegierter, RR) hat daher vor jeder
Veranstaltung den Ring und alle erforderlichen Geräte eingehend
zu prüfen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es
für Unfälle verantwortlich gemacht werden, die durch die
unvorschriftsmäßige Beschaffenheit des Ringes verursacht
werden. Beanstandungen sind unverzüglich dem zuständigen LV
mitzuteilen. Erst wenn der Nachweis erbracht ist, dass die
Mängel behoben wurden oder ein anderer vorschriftsmäßiger Ring
zur Verfügung steht, dürfen dem betreffenden Verein weitere
Veranstaltungen genehmigt werden.
6. Am Ring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei
Zeitnehmer, das Schiedsgericht (Delegierter), der
Protokollführer, der Arzt, der Sprecher und ein Mitglied des
Veranstalters sitzen. Die Punktrichter müssen voneinander
getrennt auf verschiedenen Seiten des Ringes ihre Plätze
erhalten. Während des Kampfes darf außer den Kämpfern nur der
Ringrichter im Ring sein.
1. Die Kämpfer müssen mit leichten Sportschuhen
(ohne Haken und Nägel), mit einer Sporthose und
einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Hose und
Trikot müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des
Gegners, sondern auch untereinander in
ihrer Farbe so unterscheiden, dass die Gürtellinie
deutlich sichtbar ist. Im übrigen hat der Veranstalter für
diesen Zweck zwei verschiedenfarbige (rot und blau), mindestens 8
cm breite und 150 cm lange Bänder bereitzuhalten. Vereins- oder
Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt.
2. Die Kämpfer müssen einen Tiefschutz tragen. Wird er während
des Kampfes entfernt, ist der Kämpfer sofort zu
disqualifizieren.
3. Kämpfer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen
könnte (Ringe, Halsketten, Schnallen, Gürtel usw.). Ebenso ist
untersagt, mit Gummibandagen und Verbänden an den Armen sowie
Heftpflaster am Kopf zu kämpfen.
4. Die Verwendung eines Mundschutzes beim Wettkampf ist Pflicht.
5. Jeder Athlet muss beim Wettkampf einen von der AIBA
zugelassenen und vom DBV mit einem Prüfstempel versehenen
Kopfschutz tragen.
Das Tragen eines Schweißbandes unter dem Kopfschutz ist erlaubt.
6. Die Kampfhandschuhe müssen für alle Alters- und
Gewichtsklassen auf je zehn Unzen (284 g) geeicht, mit Prüfmarke
des DBV versehen, im guten Zustand und gleichwertig sein.
7. Die benötigten Handschuhe sind vom Veranstalter
(Ausrichter) zu stellen.
8. Die Handschuhe werden vor dem Kampf vom Ringrichter
überprüft. Sie müssen auf dem Handrücken durch Schleifen oder
Knoten gebunden werden. Schnallen, Lederriemen oder Klammern sind
verboten .
Zur Befestigung der Verschnürung ist ein Klebestreifen von 2,5
cm Breite oder ein elastisches Band über die Schleifen oder
Knoten zu kleben oder zu stülpen. Die Länge des Klebestreifens
darf nicht länger als der Umfang des Handschuhbundes sein. Bei
Handschuhen mit eingearbeitetem Verschnürungsschutz muss dieser
über die Verknotung gezogen werden.
Nach dem Kampf müssen auf Verlangen des Ringrichters die
Handschuhe vor der Urteilsverkündung ausgezogen werden.
9 Die Kämpfer haben weiche, saubere Bandagen (Kambrik, Mull,
Trikotschlauch oder Flanell) zu tragen, die höchstens je 2,50 m
lang und 5 cm breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die
Handschuhe hinausreichen. Die Benutzung anderer Bandagen
(Gummiband, Hartbandagen, Isolierband, Leukoplast oder Pflaster)
ist verboten. Ein einzelner Heftpflasterstreifen von 7,5 cm
Länge und 2,5 cm Breite darf jedoch zum Festhalten der Bandagen
auf dem Handrücken verwendet werden.
10. Die RR haben Stichproben vorzunehmen, ob die von den
Kämpfern getragenen Bandagen den Vorschriften entsprechen, wobei
zu berücksichtigen ist, dass sie sich durch die Benutzung
gedehnt haben können.
11. Das Tragen von weichen Haftschalen ist gestattet.
1. Die Boxtauglichkeit der Kämpfer ist alljährlich,
beginnend mit dem 01. Dezember des Vorjahres, bis zum 01. Februar
des laufenden Jahres ärztlich zu überprüfen und durch
Unterschrift und Stempel im Startausweis zu bestätigen. Die
Jahresuntersuchung darf nicht am Veranstaltungstag erfolgen.
2. Vor jedem Kampf muss der Kämpfer auf seine Boxfähigkeit hin
ärztlich untersucht werden. Boxuntauglichkeit muss umgehend in
das Kampfprotokoll eingetragen werden. Stellt der Arzt fest, dass
der Kämpfer nicht boxtauglich ist, so ist der Kämpfer für die
Veranstaltung gesperrt. Gegen diese Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Ringarzt muss vom Veranstalter (Ausrichter) gestellt werden.
Haben beide Kämpfer oder Mannschaften einen Ringarzt
mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch
für die Tätigkeit am Ring jeder Arzt für seine eigenen Boxer
verantwortlich.
3. Ohne Arzt dürfen keine öffentlichen Kämpfe durchgeführt
werden. Während der Abwesenheit des Arztes ist die Veranstaltung
bis zu seiner Rückkehr zu unterbrechen.
4. Stellt der Delegierte (RR) fest, dass beim Wiegebeginn der
Ringarzt fehlt, ist er verpflichtet, vom Veranstalter auf dessen
Kosten zu verlangen, dass sofort ein Arzt herbeigerufen wird.
5. Der Veranstalter hat einen Verbandskasten bereitzustellen.
6. Alle Veranstalter sind verpflichtet, für den Ringarzt die
Broschüre "Der Ringarzt im Amateur-Boxsport"
bereitzuhalten.
1. Die elf Gewichtsklassen für Junioren und Männer:
Halbfliegengewicht ..................... bis 48 kg
Fliegengewicht ............................ bis 51 kg
Bantamgewicht ........................... bis 54 kg
Federgewicht ............................... bis 57 kg
Leichtgewicht ............................... bis 60 kg
Halbweltergewicht ...................... bis 64 kg
Weltergewicht .............................. bis 69 kg
Mittelgewicht ................................. bis 75 kg
Halbschwergewicht .................... bis 81 kg
Schwergewicht ............................ bis 91 kg
Superschwergewicht.................. üb. 91 kg
Für das Halbfliegengewicht (48 kg) und die Ansetzung der
Gewichtsklassen über 81 kg erfolgt jeweils eine besondere
Ausschreibung.
2. Die Altersklassen Jugend C und Jugend B sind In folgende 20
Gewichtsklassen eingeteilt:
Papiergewicht ......................... bis 30 kg
Papiergewicht ......................... bis 32 kg
Papiergewicht ......................... bis 34 kg
Papiergewicht ......................... bis 36 kg
Papiergewicht ......................... bis 38 kg
Papiergewicht ......................... bis 40 kg
Papiergewicht ......................... bis 42 kg
Papiergewicht ......................... bis 45 kg
Halbfliegengewicht ................... bis 48 kg
Fliegengewicht ......................... bis 51 kg
Bantamgewicht ......................... bis 54 kg
Federgewicht ......................... bis 57 kg
Leichtgewicht ......................... bis 60 kg
Halbweltergewicht ..................... bis 63 kg
Weltergewicht .......................... bis 66 kg
Halbmittelgewicht ....................... bis 69 kg
Mittelgewicht ............................... bis 72 kg
Halbschwergewicht ................... bis 75 kg
Schwergewicht .......................... bis 81 kg
Superschwergewicht ................. üb. 81 kg
3. Die 13 Gewichtsklassen der Altersklasse Jugend A:
Papiergewicht ............................. bis 46 kg
Halbfliegengewicht .................... bis 48 kg
Fliegengewicht .......................... bis 50 kg
Bantamgewicht ............................ bis 52 kg
Federgewicht ................................ bis 54 kg
Leichtgewicht ................................ bis 57 kg
Halbweltergewicht ....................... bis 60 kg
Weltergewicht ............................... bis 63 kg
Halbmittelgewicht ........................ bis 66 kg
Mittelgewicht ................................. bis 70 kg
Halbschwergewicht ..................... bis 75 kg
Schwergewicht .............................. bis 80 kg
Superschwergewicht .................. üb. 86 kg
4. Für die Wettbewerbe Bundes- und Oberliga gelten die im
Ligastatut festgesetzten Gewichtsklassen.
5. Die Gewichtsklasseneinteilung gilt nur bei Meisterschaften,
Turnieren und Mannschaftskämpfen. Für sonstige Kämpfe ist §
24 Ziff. 2) zu beachten.
1. Zum Wiegen sind nur gültig geeichte Waagen zu verwenden.
Der Eichstempel muss mindestens das laufende Jahr angeben.
2. Bei Freundschaftskämpfen kann von der genauen
Gewichtsklasseneinteilung nach § 23 Ziff. 1, 2 und 3 abgesehen
werden. Bei Kämpfen mit Athleten aus zwei verschiedenen
Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der
jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Kämpfers.
Bei Mannschaftsmeisterschaften sind die Kämpfer bei Unter- oder
Übergewicht des Gegners zu einem
Einlagekampf verpflichtet, soweit die festgelegten
Gewichtsdifferenzen eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn der
Kämpfer die angesetzte Wiegezeit überschreitet.
3. Das Wiegen muss innerhalb von 30 Minuten und spätestens eine
halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn beendet sein, sofern in
begründeten Fällen die Ausschreibung keine anderen Wiegezeiten
vorsieht. Wenn bei einem Kämpfer innerhalb der festgesetzten
Wiegezeit das entsprechende Gewicht nicht festgestellt werden
kann, hat er den Kampf verloren.
4. Jeder Kämpfer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf
der offiziellen Waage vorzuwiegen. Er muss sich aber innerhalb
der festgesetzten Wiegezeit offiziell wiegen lassen.
5. Bei mehrtägigen Turnieren und Meisterschaften, bei denen
mehrere Kämpfe an aufeinander-folgenden Tagen notwendig sind
(Landes-, Gruppen- und Deutsche Meisterschaften), wird jeweils
nur am ersten Kampftag die obere bzw. untere Grenze in der
Gewichtsklasse festgestellt. An den weiteren Tagen ist nur die
obere Grenze maßgebend.
1. Bei einem Wettbewerb in Turnierform werden
die Kämpfer ausgelost. Die Auslosung erfolgt nach der ersten
offiziellen Gewichtskontrolle und nach der ärztlichen
Untersuchung der Wettkämpfer. In begründeten Ausnahmefällen
kann die Auslosung vor Abschluss des ersten offiziellen Wiegens
durchgeführt werden. Das amtliche Wiegeprotokoll, verbunden mit
der ärztlichen Entscheidung, bildet die Grundlage für das
Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt
wird.
2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muss
der Athlet ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht zu
boxen braucht. Weitere Regelungen (Kämpfe) ergeben sich aus der
Ausschreibung. Bei Turnierwettbewerben mit mehr als vier Startern
muss eine ausreichende Anzahl an Freilosen für den ersten
Wettkampfabschnitt gezogen werden, um die Anzahl für die zweite
Serie auf vier, acht oder sechzehn Boxer zu reduzieren. Die
erforderliche Zahl der Kämpfer für die jeweils erste Serie
ergibt sich aus der Differenz aller startberechtigten Athleten
einer Gewichtsklasse und der für die zweite Serie erforderlichen
Zahl an Kämpfern.
3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die
Lose für die Kämpfer gezogen werden. Es ist erlaubt, die
Freilose zuerst zu ziehen. Erfolgt die Auslosung mit natürlichen
Zahlen, trifft der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2, Nummer 3
auf 4 usw.
4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der
ersten Serie nicht. Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor
den Startern kämpfen, die bereits in der ersten Serie im Kampf
gestanden haben.
Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer:
Erforderliche Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2):
6 -4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei Athleten haben Freilos.
(Nr. 5 und Nr. 6, siehe Ziff. 4)
5. Die Kampffolge kann gegenüber der Reihenfolge, die sich durch
die Auslosung ergibt, geändert werden.
Wie in Ziffer 4 aufgezeigt, bestreiten die Freilosinhaber in der
zweiten Serie den 1. Kampf.
1. Die Kämpfe der Junioren- und Seniorenklasse werden über
vier Runden zu je zwei Minuten ausgetragen mit je einer Minute
Pause zwischen den Runden.
2. Nach vorheriger Vereinbarung können die in Ziff. 1 genannten
Kämpfe über eine Distanz von drei, vier, fünf oder sechs
Runden zu je zwei Minuten und über 3 Runden zu je 3 Minuten
ausgetragen werden.
3.a) Kämpfe der Altersklasse Jugend A gehen über eine Distanz
von drei Runden zu je 2 Minuten mit je einer Minute Pause
zwischen den Runden.
b) Kämpfe der Altersklasse Jugend B gehen über eine Distanz von
drei Runden zu je 2 Minuten mit je einer Minute Pause zwischen
den Runden.
c) Kämpfe der Altersklasse Jugend C gehen über eine Distanz von
drei Runden zu je 1 Minute mit je einer Minute Pause zwischen den
Runden.
d) Beim Jugend- und Junioren-Pokalturnier des DBV kann in den
letzten beiden Monaten des Jahres die Rundendauer des ältesten
Jugendjahrganges der Rundendauer der Junioren angepasst werden.
4. Die Rundendauer kann bei Wettkämpfen der Altersklassen der
Jugend A, Jugend B und Jugend C unterschritten werden.
1. Jeder Kämpfer hat Anspruch auf einen Sekundanten und einen
Helfer. Der Sekundant muss mindestens im Besitz einer vom
zuständigen LV erteilten gültigen Übungsleiterlizenz sein. Bei
allen Veranstaltungen des DBV müssen die amtierenden Sekundanten
mindestens im Besitz der "B-Trainerlizenz" sein. Die
Lizenzen sind dem Delegierten vor Veranstaltungsbeginn
vorzulegen.
2. Während der Rundenpausen darf der Sekundant den Ring und der
Helfer das Ringpodium betreten. Für den Helfer gilt dies nur,
wenn er mindestens im Besitz der "F-Lizenz" ist.
3. Der Sekundant ist berechtigt, durch Werfen des Handtuches für
seinen Kämpfer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der
Ringrichter zum "Anzählen" den Kampf unterbricht.
Weder der Sekundant noch der Helfer dürfen während des Zählens
das Ringpodium betreten.
4 Es ist den Sekundanten, den Helfern oder beauftragten
Zuschauern nicht gestattet, den Kämpfer während des Kampfes auf
irgendeine Art, wie durch Zurufe und Weisungen, zu unterstützen.
5. Sekundanten und Helfer haben bei der Betreuung des Kämpfers
alles zu unterlassen, was die Mitglieder des Kampfgerichtes
und/oder die Zuschauer beleidigen oder belästigen könnte.
6. Sekundant und Helfer haben sportliche Oberbekleidung,
Trainingshose und Trainingsschuhe zu tragen.
7. Ehemalige Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer
können die Trainerlizenzen des DBV erwerben, die zum Sekundieren
berechtigen.
8. Trainer im Amateurbereich dürfen nicht gleichzeitig
berufsboxsporttätig sein.
§ 28
Kampfgericht
1. Das Kampfgericht (KG) besteht aus dem Ringrichter, den/dem
Punktrichter(n), dem Zeitnehmer, den Mitgliedern des
Schiedsgerichts (Delegierter). Bei größeren Wettbewerben
sollten die Mitglieder des Kampfgerichts wechseln. Die
amtierenden Kampfrichter und das Schiedsgericht (Delegierter)
müssen im Besitz einer DBV-Kampfrichterlizenz sein. Sie sollen
möglichst nicht den Vereinen der Kämpfer angehören. Die Ring-
und Punktrichter sind mindestens im Vierjahresturnus zu
überprüfen.
2. Die Benennung des Kampfgerichtes - mit Ausnahme des
Schiedsgerichtes - erfolgt durch den zuständigen
Kampfrichterobmann (KO). Der KO bestimmt auch die Zahl der
Punktrichter.
3. Die Mitglieder des Kampfgerichtes sind verpflichtet, den
Kämpfen mit größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu
unterlassen, was sie von ihrer Aufgabe ablenken kann.
4. Die Kampfrichter müssen Mitglieder eines LV-Vereins sein. Sie
sind verpflichtet, an den Fortbildungslehrgängen teilzunehmen
und sich über neue Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von
Zweifelsfragen eingehend zu unterrichten. Bei Veranstaltungen,
bei denen sie als Kampfrichter tätig sind, dürfen sie nicht
sekundieren.
5. Ringrichter dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
älter als 60 Jahre, Punktrichter nicht älter als 65 Jahre sein.
Die Kampfrichtertätigkeit ist mit Ablauf des Kalenderjahres
beendet, in dem der Kampfrichter das 60. bzw. 65. Lebensjahr
vollendet.
6. Innerhalb der Landesverbände ist der Einsatz eines
Ringrichters bis zum 65.Lebensjahr und eines Punktrichters über
dem 65.Lebens-jahr möglich, wenn eine jährliche Bescheinigung
vom Arzt vorgelegt wird, dass gegen den Einsatz keine Bedenken
vorliegen.
1. Für Meisterschaften und Turniere beruft der DBV oder der
zuständige LV ein dreiköpfiges Schiedsgericht aus den
Mitgliedern des TA oder JA des DBV bzw. aus dem Sportausschuss
des LV. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts soll eine
objektive Tätigkeit gewährleisten. Die Mitglieder müssen die
Kampfrichterlizenz besitzen.
2. Bei allen Veranstaltungen wird einem Delegierten die
Veranstaltungsaufsicht auferlegt.
a) Bei Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt dieses
Amt dem zuständigen Sport- bzw. Jugendwart
b) Bei allen anderen Veranstaltungen (auch Ligawettbewerbe) wird
der Delegierte durch den zu-ständigen KO nominiert.
3. Das Schiedsgericht (Delegierter) prüft vor der Bekanntgabe
des Urteils, ob die Punkttabellen vollständig und
vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und keine Fehler enthalten.
4. Proteste gemäß § 41 dieser Bestimmungen werden vom
Schiedsgericht (Delegierten) entschieden. Gegen seine
Entscheidung ist die Berufung an den zuständigen LV zulässig.
Bei Verbandsveranstaltungen des DBV ist gegen die Entscheidung
des Schiedsgerichts die Berufung an den DBV-Sportausschuss zu
richten, der in diesen Fällen entscheidet.
1. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer weißer Hose
und weißem Hemd sowie Sportschuhen ohne erhöhte Absätze. Das
Tragen von Gegenständen, die bei den Athleten zu Verletzungen
führen können (Ringe, Gürtelschnallen, Halsketten, Uhren
usw.), ist untersagt.
2. Ringrichter/in bedürfen jährlich einer ärztlichen
Bescheinigung, dass gegen ihre Verwendung keine Bedenken
bestehen. Die Bescheinigung muss auch darüber Auskunft geben, ob
die Sehkraft ausreichend ist. Zusätzlich werden die
Ringrichter/in vor Meisterschaften und Turnieren ärztlich
untersucht.
3. Der Ringrichter/in hat vor dem Kampf Sportkleidung und
Handschuhe der Kämpfer zu prüfen. Er hat sich vor, während und
nach den Kämpfen, insbesondere im Umgang mit den Kämpfern, so
zu verhalten, dass er zu keinem Zweifel an seiner
Unparteilichkeit Anlass gibt.
4. Der Ringrichter/in überwacht die Einhaltung der Vorschriften
während des Kampfes. Er ermahnt, verwarnt oder disqualifiziert
einen oder beide Kämpfer, je nach der Schwere des Verstoßes.
5. Vor Weitergabe an den Delegierten überprüft der
Ringrichter/in die von den Punktrichtern übernommenen
Punkttabellen ob sie vollständig aus-gefüllt sind. Bei der
Urteilsverkündung hebt er die Hand des Siegers.
6. Der Ringrichter/in hat sich folgender Kommandoworte zu
bedienen:
a) Bei Unterbrechung des Kampfes "stop"
b) bei Fortsetzung des Kampfes "box",
c) zum erforderlichen Lösen einer Umklammerung
"break".
7. Der Ringrichter/in hat Ermahnungen und Verwarnungen den
Kämpfern sowie dem Schieds- und Kampfgericht deutlich
anzuzeigen.
8. Fehlt ein Punktrichter, kann der Ringrichter/in mitpunkten.
9. Ringrichter/in dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine
Brillen tragen. Das Tragen von Kontaktlinsen ist erlaubt.
10. Ringrichter/in dürfen nicht gleichzeitig auch im
Berufsboxsport tätig sein.
11. Die Ringrichtertätigkeit kann auch von Frauen ausgeübt
werden.
1. Die Punktrichter haben unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen auf Grund der vorgeschriebenen Punktwertung die
Leistungen der Kämpfer zu beurteilen. Die Ergebnisse ihrer
Bewertung haben sie nach jeder Runde unverzüglich in die
Punkttabellen einzutragen, wobei die Verwarnungen besonders zu
vermerken sind.
Nach Errechnen des Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem
Ringrichter/in zu übergeben. Hilfspunkte können auf dem
Punktzettel vermerkt werden.
2. Während des Kampfes ist den Punktrichtern jede Unterhaltung
untersagt. Sie haben darauf zu dringen, dass niemand an ihren
Tischen Platz nimmt. Weiterhin ist es ihnen verboten, mit anderen
als den Mitgliedern des Schiedsgerichts oder dem Delegierten
über die Kampfurteile zu sprechen. Bei Belästigungen durch
Zuschauer und andere haben sie den Delegierten aufmerksam zu
machen.
3. Die Entscheidungen der- einzelnen Punktrichter können
öffentlich angezeigt werden.
4. In der Regel werten drei Punktrichter. Bei Meisterschaften und
Turnieren ist es zulässig, die Kämpfe durch fünf Punktrichter
entscheiden zu lassen, wobei der Ringrichter/in nicht mitpunkten
soll.
5. Die Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen
Verbandsorganen (Kampfrichterobmann, Sportwart, Jugendwart, auf
DBV-Ebene zusätzlich Ligaobmann und "Vizepräsident
Sport") eingesehen werden.
6. Die Ausübung der Punktrichtertätigkeit kann auch durch
weibliche Personen wahrgenommen werden, sofern die entsprechenden
Eignungsnachweise (Ausbildung, Prüfung usw.) erbracht sind. Ihre
Einsetzung innerhalb einer Wiegekommission ist nicht zulässig.
7. Punktrichter dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport
tätig sein.
1. Der Zeitnehmer, der bei Meisterschaften grundsätzlich eine
Kampfrichterlizenz besitzen muss, gibt durch deutlich vernehmbare
Zeichen den Beginn und Schluss einer jeden Runde an. Ferner gibt
er fünf Sekunden vor Ablauf der Pause das Kommando "Ring
frei", nach welchem der Sekundant den Ring sofort zu
verlassen hat. Desgleichen ruft er kurz vor Beginn die Nummer der
Runde aus.
2. Seine Kommandos lauten:
"Ring frei - - Runde 1"
"Ring frei -Runde 2"
"Ring frei - -Runde 3" usw.
Bei der letzten Runde einer Veranstaltung kann die Ankündigung
lauten:
"Ring frei zur letzten Runde".
3. Bei Unterbrechungen der Runde stellt er genau die Dauer der
Unterbrechungszeiten fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu
verlängern.
4 Wird ein Kämpfer angezählt, läuft die Uhr weiter. Der
Zeitnehmer zeigt dem Ringrichter mit der Hand solange den Ablauf
der Sekunden an, wie der Ringrichter zählt. Der Zeitnehmer darf
nicht laut zählen oder den Ablauf der Sekunden durch
Klopfzeichen anzeigen. Die Stoppuhren dürfen erst bei der
Vorstellung des nächsten Kampf-paares zurückgestellt werden.
Dem Zeitnehmer sind vom Veranstalter zwei einwandfreie Stoppuhren
zur Verfügung zu stellen.
5. Ein zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle ein-gesetzt werden.
1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen
Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden.
Verstöße hiergegen werden geahndet.
2. Der Protokollführer ist vom Veranstalter zu stellen. Er muss
schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein. Neben
den Startausweisen hat er das Protokoll vollständig
auszufüllen. Hierzu gehört auch die Eintragung der Uhrzeit am
Ende der einzelnen Kämpfe. Seine Eintragungen in die
Startausweise sind von dem Delegierten gegenzuzeichnen.
Ebenso ist das Kampfprotokoll nach Schluss der Veranstaltung vom
Delegierten zu prüfen, zu unterschreiben und sofort dem
Landesverband (bei Ligawettbewerben dem DBV) mit den
Punkttabellen zu übersenden.
3. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die
Gastmannschaft eine Zweitschrift des Kampfprotokolls zur
Weiterleitung an den eigenen Verband, die innerhalb von 48
Stunden einzusenden ist.
4. Der Sprecher wird ebenfalls von dem Veranstalter gestellt. Er
gibt nur im Auftrag der Veranstaltungsaufsicht die erforderlichen
Mitteilungen an die Zuschauer bekannt (z.B. Vorstellen der
Kämpfer, Bekanntgabe der Urteile, Verwarnung der Kämpfer in der
jeweils folgenden Pause).
Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt
werden:
a)Sieg durch Niederschlag (Ko)
b)Sieg durch Aufgabe des Kampfes
c) Sieg durch Abbruch des Kampfes wegen
Kampf-Verteidigungsunfähigkeit oder sportlicher Unterlegenheit (
= RSC = Referee stops contest)
d)RSC - Verletzung
e)Sieg durch Punktwertung
f)Unentschieden
g)Sieg durch Disqualifikation des Gegners
h)Sieg durch Nichtantreten
i)Abbruch ohne Entscheidung
Zu a) Sieg durch Niederschlag wird verkündet, wenn einer der
Kämpfer mindestens 10 Sekunden kampfunfähig mit einem anderen
Körperteil als den Füßen den Boden berührt, in den Seilen
hängt, sich außerhalb des Ringes befindet oder
verteidigungsunfähig durch Schlageinwirkung ist. Diese
Entscheidung erfolgt auch bei einem schweren Niederschlag, wenn
das "AUS" des Ringrichters bereits nach der Zahl
"1" erfolgt.
Zu b) Der Kampf kann nur durch den Kämpfer oder seinen
Sekundanten aufgegeben werden. Sein Gegner wird Sieger durch
Aufgabe.
Zu c) Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder
Verteidigungsunfähigkeit oder wegen sportlicher Unterlegenheit
wird durch den Ringrichter bestimmt. Der Ringarzt ist berechtigt,
dem Ringrichter den Abbruch des Kampfes durch Zeichen zu
empfehlen, wenn er die Weiterführung ärztlicherseits nicht für
vertretbar hält. Er hat außerdem das Recht, den Kampf bis zu
einer Minute durch den Ringrichter unterbrechen zu lassen, um die
Kampffähigkeit festzustellen. Während der Untersuchung dürfen
außer den Kämpfern, dem Arzt und dem Ringrichter keine weiteren
Personen im Ring sein. Der Empfehlung des Arztes hat der
Ringrichter Folge zu leisten.
Zu d) Entsteht die Kampfunfähigkeit durch einen Unfall eines
Kämpfers, so lautet die Entscheidung "Sieg durch Abbruch
wegen Verletzung". In dem Protokoll, in den Punkttabellen
und im Startausweis ist in diesem Fall zu vermerken "
RSC-Verletzung " .
Zu e) Als Sieger wird der Kämpfer verkündet, für den sich die
Mehrheit der Punktrichter entscheidet. Eine Punktwertung erfolgt
auch dann, wenn der Arzt einen Kampf wegen Verletzung beider
Kämpfer abbrechen muss. Dies gilt auch für den Verletzungsstopp
eines Einzelkämpfers, wenn dieser Stopp in der letzten Runde
erfolgt. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren wird die
Punktwertung bei einem Verletzungsstop auf Anraten des Arztes in
der letzten Runde nur bei den Finalkämpfen angewandt.
Zu f) "Unentschieden" wird verkündet, wenn sich die
Mehrheit der Punktrichter für "Unentschieden"
entscheidet oder drei verschiedene Urteile abgegeben werden.
Amtieren bei einem Mannschaftswettbewerb 5 Punktrichter, wird ein
"Unentschieden" verkündet:
a)wenn mindestens 3 Punktrichter ein Unentschieden ermittelt
haben,
b)wenn 2 Punktrichter den Kämpfer A und 2 Punktrichter den
Kämpfer B als Sieger errechnen und der fünfte Punktrichter eine
unentschiedene Wertung ermittelt.
Geht aus den Punkttabellen ein Ergebnis hervor, das zwei
unentschiedene Wertungen beinhaltet, erhält der Kämpfer den
Sieg zugesprochen, für den sich die Mehrheit der restlichen
Punktrichter entscheidet.
Zu g) Nach dreimaliger Verwarnung eines Kämpfers ist der Kampf
sofort abzubrechen. Der Gegner wird Sieger durch
Disqualifikation. Die Disqualifikation kann in schwerwiegenden
Fällen auch ausgesprochen werden, ohne dass eine Verwarnung
vorausgeht. Auch ein außerhalb des Ringes befindlicher Boxer
wird disqualifiziert, wenn er diesen durch eigene Fahrlässigkeit
verlassen hat und innerhalb von zehn Sekunden nicht zurückkehrt.
Es liegt im Ermessen des Ringrichters, die Disqualifikation
auszusprechen (siehe auch § 37).
Zu h) Ein Sieg durch Nichtantreten wird verkündet, wenn der
Gegner wegen Verletzung, Übergewicht oder aus anderen Gründen
nicht zu einem Kampf in einer Meisterschaftsrunde antritt. Das
Ergebnis wird nur im Protokoll vermerkt und zur Ermittlung des
Mannschaftsergebnisses herangezogen (kein Eintrag im
Startausweis).
Zu i) Ein Kampf ist abzubrechen (ohne Entscheidung), wenn er
nicht mehr den Regeln ent-sprechend weitergeführt werden kann.
Der Ringrichter kann sich zu dieser Entscheidung auch infolge
höherer Gewalt (z.B. Schadhaftigkeit des Ringes usw.) oder durch
störendes Verhalten der Zuschauer genötigt sehen. Weitere
Aufschlüsse gibt der § 37 Ziff. 5.
1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:
a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird mit einem
Hilfspunkt bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig,
wenn er mit demjenigen gepolsterten Teil des Handschuhes trifft,
der bei ungeschützter Faust den ersten Ansatzgliedern der vier
Finger jeder Hand oder den Ansatz- oder Endknöcheln dieser
Fingerglieder entspricht. Treffer müssen gegen die vordere
Hälfte von Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie
unbehindert mit dem Gewicht des Körpers oder der Schulter
gelandet werden.
b) Eine saubere und erfolgreiche Verteidigungshandlung
(erfolgreiches Ausweichen oder Abwehr) mit Gegenstoß, durch die
der Angriff des Gegners erfolglos wird, wird mit einem Hilfspunkt
bewertet. Wird bei der Verteidigungsaktion ein Gegentreffer
(siehe a) erzielt, werden zwei Hilfspunkte vergeben.
c) Jeder Nahkampf ist ohne Berücksichtigung der Einzeltreffer
nach seinem Gesamteindruck zu bewerten. Der hierbei bessere
Kämpfer erhält je nach dem Grad seiner Überlegenheit einen
oder zwei Hilfspunkte. Um den besseren Nahkämpfer nicht zu
benachteiligen, hat der Ringrichter einen sich entwickelnden
Nahkampf nicht durch "break"- Kommandos zu behindern.
Im Gegensatz zum Nahkampf ist der Halbdistanzkampf nach den
vorangegangenen Bestimmungen zu bewerten.
d) Für Technik, Verteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen
sowie bessere Taktik werden am Ende jeder Runde dem besseren,
geschickteren Boxer ein oder zwei Hilfspunkte zuerkannt.
e) Jede Verwarnung zählt für den Gegner des Verwarnten drei
Hilfspunkte, die beim computergesteuerten Punkten durch 2 Treffer
ersetzt werden. Verwarnungen des Ringrichters, die der
Punktrichter ebenfalls anerkennt, sind mit einem "W" in
die Spalte des Verwarnten einzutragen. Betrachtet der
Punktrichter die durch den Ringrichter verwarnte Handlung nicht
als regelwidrig, so hat er dies durch ein "X" in der
Spalte des Verwarnten zu vermerken. Dem Gegner des Verwarnten
werden dabei keine Hilfspunkte zuerkannt. Regelverstöße, die
der Ringrichter nicht ahndet, können jedoch vom Punktrichter
bestraft werden. In diesem Falle macht er ein "J" in
die Spalte des betreffenden Kämpfers. Die Ursache ist kurz in
der Punkttabelle zu begründen (Kopfstoß, Festhalten usw.).
2. Gewertet wird jede Runde mit 20 Wertungspunkten. Bruchteile
von Punkten können nicht gegeben werden. Drei Hilfspunkte
ergeben einen Wertungspunkt. Nach Beendigung der Runde werden die
Hilfspunkte des Unterlegenen von der Summe der Hilfspunkte des
Besseren abgezogen. Für je drei verbleibende Hilfspunkte wird
dem schlechteren Kämpfer von 20 Wertungspunkten (Höchstzahl)
ein Verlustpunkt abgezogen. Zwei übriggebliebene Hilfspunkte
werden zu einem Wertungspunkt erhöht, ein übrigbleibender
Hilfspunkt wird nicht berücksichtigt. Jede Runde ist in sich
abgeschlossen zu bewerten. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden,
ist bereits die erste und auch die zweite Runde mit der gebotenen
Sorgfalt und Strenge zu beurteilen. Der Sieg wird dem Kämpfer
zugesprochen, der am Schluss des Kampfes die höhere Zahl an
Wertungspunkten hat. Haben beide Kämpfer die gleiche Zahl von
Wertungspunkten, so lautet das Urteil "Unentschieden".
Bei Meisterschaften (Turnieren) -- mit Ausnahme der Bestimmungen
des § 11 Ziff. 4 -- sowie in internationalen Kämpfen soweit
keine andere Abmachung erfolgt ist - muss ein Sieger ermittelt
werden. Bei Punktgleichheit am Schluss des Kampfes ist der Sieg
dem Kämpfer zu geben, der
a) die bessere Technik und Taktik oder
b) die bessere Verteidigung
gezeigt hat. Der Punktrichter hat in diesem Fall seine
Entscheidung auf der Punkttabelle ein zu tragen.
3. Die Verwendung von Punktuhren ist gestattet.
4. Der Einsatz eines Boxcomputers ist erlaubt. Dabei ist die
Verwendung der Software mit Rundenwertung ebenso gestattet wie
mit Trefferwertung.
5. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird, müssen
die folgende Bedingungen zutreffen.
a) Bei der elektronischen Punktmaschine ergibt sich die
Punktentscheidung aus den korrekten Treffern und allen anderen
Informationen, die jeder Punktrichter in den Computer eingibt,
indem er die jeweilige Knöpfe drückt.
b) Auf der Grundlage der anerkannten Treffer und allen anderen
verzeichneten Informationen wird das Endergebnis automatisch
ausgerechnet; hierbei ist das zugrundeliegende Prinzip, dass nur
solche Treffer für das Endergebnis verzeichnet werden, die von
der Mehrheit der Punktrichter gleichzeitig eingegeben wurden.
c) Für eine Verwarnung werden beim elektronischen Punkten zwei
Punkte (zwei zählenden Treffern entsprechend) abgezogen.
d) Der Sieger nach Punkten muss auf der Grundlage der Gesamtzahl
der korrekten Treffer, die während der Wettkampfzeit gepunktet
wurden, bestimmt werden. Sie werden nicht in Hilfspunkte
umgewandelt. Der Boxer, der die meisten korrekten Treffer
gelandet hat, muss zum Sieger erklärt werden.
e) Neben dem kombinierten Endergebnis (Gesamtzahl aller Treffer,
die gleichzeitig von der Mehrzahl der Punktrichtern verzeichnet
wurden) muss die individuelle Punktwertung aller Punktrichter
behalten werden. Wenn am Ende des Kampfes beide Wettkämpfer die
gleiche Anzahl von Treffern in der kombinierten Punktwertung
gelandet haben, muss der Boxer zum Sieger erklärt werden, der in
den individuellen Punktwertungen der Mehrzahl der Punktrichter,
die nach Streichung der höchsten und der niedrigsten
Punktwertung übrigbleiben, die meisten Treffer gelandet hat.
Falls diese beiden Werte auch gleich sind, müssen die
Punktrichter die Endscheidung gemäß Regel XVII, Paragraph 3.c.
, herbeiführen, indem sie den jeweiligen Knopf drücken.
6. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird dürfen
keine Punktzettel geführt werden. Jegliche für die Entscheidung
notwendige Information wird vom Computer verzeichnet und am Ende
des Kampfes automatisch ausgedruckt.
7. Bei einem Defekt des Boxpointers oder Stromausfall für den
Computer ist die Bewertung sofort mit dem Punktzettel
fortzusetzen. Das protokollarisch festgehaltene Ergebnis der
kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen Runden muss
bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt werden.
Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauffolgende Kampf
wieder mit dem Boxpointer bewertet werden.
Als Ausdruck sportlicher Auffassung beginnen die Kämpfer vor dem Gongschlag zur ersten Runde und beenden nach der Verkündung des Urteils den Kampf mit Handschlag.
1. Auf das Kommando "break" des Ringrichters wird
die Kampfhandlung unterbrochen. Beide Kämpfer haben einen
Schritt zurückzutreten und dann den Kampf ohne ein weiteres
Kommando wieder aufzunehmen.
2. Jede andere Kampfunterbrechung erfolgt durch das Kommando
"stop' des Ringrichters. Er ist zu solcher Unterbrechung
berechtigt, um Ermahnungen oder Verwarnungen wegen
Regelverstoßes zu erteilen oder den Grad einer Verletzung zu
überprüfen (evtl. in Zusammenarbeit mit dem Ringarzt). Dies
gilt auch, um Schäden an der Kampfkleidung oder am Ring zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen.
3. Die Fortsetzung des Kampfes erfolgt auf das
Ringrichterkommando "box".
4. Die Unterbrechung darf eine Minute nicht überschreiten.
5. Sofern sich eine Unterbrechung über eine Minute erstreckt,
ergehen folgende Entscheidungen:
a) Abbruch "ohne Entscheidung", wenn der Ring schadhaft
wird
b) Wiederholung des Kampfes bei Ringbeschädigung während der
Einzelmeisterschaften in der Junioren- und Seniorenklasse. Bei
der Jugendklasse entscheidet die Punktwertung, sofern eine Runde
geboxt ist.
c) Disqualifikation des Kämpfers bei schadhafter Kampfkleidung
oder Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des
Boxrings.
d) RSC-Verletzung, sofern der amtierende Ringarzt nicht innerhalb
einer Minute seine Entscheidung triff.
6. In zwingenden Fällen kann die Unterbrechung bis zu zwei
Minuten verlängert werden, sofern das Oberste Schiedsgericht
(OS) dem Antrag des Ringrichters mündlich zustimmt.
7. Will ein Kämpfer während eines Kampfes einen ihn
behindernden Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes dem
Ringrichter anzeigen, so geht er auf ein Knie nieder und meldet
durch Heben eines Armes den Vorfall. Der Ringrichter hat darauf
zu achten, dass es sich um einen sachgemäßen Hinweis handelt.
8. Wird ein Kämpfer nach einem regelwidrigen Körpertreffer
angezählt, kann der Ringrichter eine Regenerationspause bis zu 2
Minuten gewähren. Über die anschließende Fortführung des
Kampfes entscheidet der Ringrichter im Einvernehmen mit dem
Ringarzt.
1. Als "Zu Boden" gilt ein Kämpfer, wenn er
a) den Ringboden mit einem anderen Körperteil als den Füßen
berührt,
b) kampf- oder verteidigungsunfähig in den Seilen hängt,
c) sich außerhalb oder teilweise außerhalb der
Ringseilbegrenzung befindet,
d) stehend kampf- oder verteidigungsunfähig ist.
2. Ist ein Boxer "zu Boden", beginnt der Ringrichter zu
zählen. Sein Gegner hat sich in eine neutrale Ecke zu begeben.
Geschieht dies nicht und leistet der Betreffende auch der
angedeuteten Aufforderung des Ringrichters nicht Folge, kann
dieser das Zählen solange einstellen, bis der Boxer seine
Anordnung befolgt hat.
3. Das Anzählen erfolgt im Sekundenrhythmus mit den Zahlen
"1" bis "10". Der Ringrichter ist
verpflichtet, mindestens bis "8" oder aber auch bis
"9" zu zählen und muss dann bei Kampffähigkeit die
Begegnung fortführen lassen. Stellt er fest, dass der Athlet
noch nicht fähig ist, den Kampf fortzusetzen, zählt er bis
"10" und beendet somit den Kampf.
4. Gibt ein Ringrichter nach der Zahl "8" den Kampf
durch das Kommando "box" wieder frei und geht alsdann
ein Kämpfer erneut "zu Boden", ohne einen Schlag
erhalten zu haben, hat der Ringrichter das Zählen fortzusetzen,
wobei er mit "9" beginnt.
5. Wenn ein Kämpfer in einer Runde dreimal oder im gesamten
Kampfverlauf viermal bei "zu Boden" angezählt wird,
hat der Ringrichter den Kampf abzubrechen. Bei den Jugendklassen
A, B und C sowie der Juniorenklasse gilt, dass der Kampf
abgebrochen wird, wenn im gesamten Kampfverlauf dreimal bei
"zu Boden" angezählt wird.
Der Punktrichter hat jeden Niederschlag mit dem Vermerk KD
((knock down) in der Punkttabellenrubrik des niedergeschlagenen
Kämpfers festzuhalten. Erfolgt der Niederschlag durch einen
Kopftreffer, ist dem Vermerk KD ein h (head) hinzuzufügen (KDh).
6. Trifft für beide Kämpfer der Begriff "zu Boden"
zu, wird entsprechend den Regeln gezählt, und zwar so lange, wie
sich ein Boxer "zu Boden" befindet. Werden beide Boxer
ausgezählt (Doppel-KO), wird derjenige Kämpfer zum Sieger
erklärt, der punktmäßig im Vorteil ist.
7. Der "Gong" darf als Zeichen zur Beendigung einer
Runde nicht geschlagen werden, wenn ein Boxer angezählt wird.
Ausgenommen davon ist das Zeichen zur Kampfbeendigung eines
Finalkampfes der Deutschen Einzelmeisterschaften oder eines
Turnierwettbewerbes .
8. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen nicht verkürzt
werden.
1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt, gegen
die Kampfregeln verstößt, unsportlich kämpft oder verbotene
Handlungen begeht, kann nach sorgfältigem Ermessen des
Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige
Verwarnung disqualifiziert werden.
Verboten sind:
a)Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung,
Beinstellen, Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie;
b)Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen,
Würgen des Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen,
Zurückdrücken des Kopfes über die Seile;
c)jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche,
Handgelenk, Handkante und Rückhandschläge;
d)jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet,
insbesondere Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und
Schläge in die Nierenpartie;
e)Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge;
f)Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder
Ausnutzung der Seile zum Angriff;
g)Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen
auf den Gegner;
h)Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners;
i)Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes,
Durchstecken der Arme unter die des Gegners;
k)Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den
Schlag;
I)Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der
gegnerischen Gürtellinie;
m)vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung oder Zubodengehen,
ohne einen Schlag erhalten zu haben;
n)Sprechen während des Kampfes;
o)alle Schläge nach den Kommandoworten "break" oder
"stop" durch den Ringrichter;
p)Abstoßen des Gegners nach dem "break" Kommando des
Ringrichters;
q)Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes;
r)absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-,
Genick- und Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder
Abwärtsschlagen des gegnerischen Schlages;
s)schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung;
t)das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum
eigenen Eckpolster während der Rundenpausen;
u)Bedrohung oder aggressives Verhalten;
v)Handschlag während des Kampfes;
w)Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit;
x)Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne
Schlagwirkung;
y)Ausspucken des Mundschutzes (siehe § 21 Ziff. 4).
2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer durch
Verschulden seines Gegners erhalten, hat der Ringrichter den
Kampf sofort zu unterbrechen und während des Zählens die
Kampffähigkeit festzustellen.
a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt
den getroffenen Kämpfer aus, muss er den Gegner
disqualifizieren. Kann der getroffene Kämpfer den Kampf
fortsetzen, muss der Ringrichter seinen Gegner verwarnen. Der
Punktrichter ist verpflichtet, diese Entscheidung anzuerkennen .
Die Verwarnungspflicht (J) gilt auch für den Punktrichter (PR),
sofern der Ringrichter (RR) von einer Verwarnung absieht, aber
der Punktrichter deutlich den Regelverstoß feststellen kann.
b) Geht ein Boxer auf einen Wirkungstreffer "zu Boden"
und wird ausgezählt, ohne dass der Ringrichter den Schlag genau
beobachten konnte, muss dieser bei Vermutung einer Unkorrektheit
die Punktrichter nach einem Regelverstoß befragen. Die
Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluss der
Punktrichter. Kann ein solcher nicht ermittelt werden, wird auf
alle Fälle der Kämpfer zum Sieger erklärt, der den Schlag
ausgeführt hat. Kommt es zu einem verbotenen Treffer aufgrund
einer groben Fahrlässigkeit durch den Getroffenen, hat der
Ringrichter bei einem so herbeigeführten Kampfende den
kampfunfähigen Boxer zu disqualifizieren.
1. Die sich aus den Rahmen-Richtlinien des DSB zur Bekämpfung
des Dopings ergebenen Pflichten treffen sowohl die Kämpfer, die
Trainer, die Ärzte und alle sonstigen Betreuer des Sportlers.
2. Doping ist nachgewiesen durch die Feststellung verbotener
Substanzen in Urin oder Blut des Kämpfers oder bei Verweigerung,
bei Vereitelung oder sonstiger Manipulation einer Dopingkontrolle
innerhalb oder außerhalb des Wettkampfes
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen zieht die Disqualifikation
des Kämpfers nach sich.
4. Gemäß § 3 Ziff. 1 c) der Rechtsordnung wird der Kämpfer
bei einem Dopingverstoß
a) im ersten Falle mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr bis zu
zwei Jahren und 6 Monaten,
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zweieinhalb
Jahren und Lebenszeit belegt.
Gegen Betreuer ist gemäß § 3 Ziff. 1 Abs. d) der Rechtsordnung
auf entsprechende Amtssperre zu erkennen.
5. Die Anerkennung darüber hinausgehender Sanktionen, die ein
zuständiger internationaler Verband aus demselben Anlass gegen
den Athleten verhängt, ist zulässig.
Unberührt bleiben darüber hinaus Vereinsstrafen, die der
Verein, dessen unmittelbares Mitglied der Kämpfer ist, im Rahmen
seiner Vereinsstrafgewalt gegen ihn aus demselben Anlass
beschließt.
6. In Dopingsachen ist das Sportgericht in erster Instanz und das
Verbandsgericht im Berufungsverfahren entsprechend der
Rechtsordnung zuständig.
1. Wenn ein Kämpfer ausgezählt ist, muss er vom Ringarzt
untersucht werden. Dieser hat über weitere ärztliche
Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die ärztliche Betreuung hat den
Zweck, Schädigungsfolgen abzuwenden und nicht die
Kampffähigkeit nachzuweisen.
2. Alle Kämpfer, die bei "zu Boden" ausgezählt
werden, unterliegen automatisch der Schutzsperre, gleichgültig,
ob die Kampfunfähigkeit durch reguläre Treffer oder durch
Regelwidrigkeiten entstanden ist.
3. Eine Schutzsperre erfolgt auch für einen Kämpfer nach einer
Abbruchniederlage infolge sportlicher Überlegenheit des Gegners
(RSC), sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die ärztliche Entscheidung macht eine solche notwendig;
b) wenn ein Kämpfer dreimal hintereinander durch RSC unterliegt;
c) bei Abbruch (RSC) in den Jugendklassen (Schüler, Jugend,
Junioren), bedingt durch dreimaliges " Zubodengehen",
4. Eine Schutzsperre wird einem Athleten auferlegt, der bei einem
Turnierwettbewerb, der an aufeinanderfolgenden Tagen abgewickelt
wird, mehr als 3 Kämpfe bestreitet.
5. In Sonderfällen kann auf der Basis einer ärztlichen
Entscheidung ebenfalls einem Kämpfer eine Schutzsperre auferlegt
werden, wobei die Frist der Schutzsperre gleichzeitig festgelegt
werden kann.
6. Bei einer durch Körpertreffer erfolgten KO-Niederlage eines
Kämpfers kann der Ringarzt entscheiden, ob eine nach obigen
Bestimmungen vorgesehene Schutzsperre entfallen kann. Diese
ärztliche Entscheidung hat in schriftlicher Form auf der
KO-Meldung zu erfolgen und ist mit dem Startausweis an den
zuständigen Offiziellen einzusenden.
7. Die Zeitdauer der Schutzsperre wird wie folgt festgelegt:
a) Bei Anordnung einer Schutzsperre nach KO und RSC Niederlagen
(gem. § 40 Ziff. 2 und Ziff. 3a) - c) vier Wochen;
b) Bei zwei Niederlagen (wie unter a) aufgeführt) innerhalb von
drei Monaten eine Schutzsperre von einem Vierteljahr;
c) ein Kämpfer, der drei aufeinanderfolgende Niederlagen (wie
unter a) zu verzeichnen hat, erhält eine Schutzsperre von einem
Jahr;
d) alle obengenannten Schutzsperren beginnen am Tag nach einer
solchen Niederlage
e) ein Kämpfer darf erst nach einer Regenerationspause von 14
Tagen wieder bei einem Turnierwettbewerb, wie in Ziffer 4
beschrieben, an den Start gehen.
8. Während der Schutzsperre ist eine rein boxsportliche
Betätigung (Sparring u.ä.) nicht gestattet
9. Schutzsperren im Sinne dieser Bestimmung werden im
Startausweis und im Protokoll vermerkt. Der Startausweis ist
einzuziehen. Er wird zusammen mit einer offiziellen KO Meldung
(DBV-Formulare sind zu verwenden) an den zuständigen
LV-Offiziellen übersandt.
10. Der Startausweis eines Kämpfers ist nach Ablauf der
Schutzsperre wieder anzufordern. Beizufügen ist eine ärztliche
Bescheinigung, die die Kampftauglichkeit nachweist.
11. Alle im Amateurboxsportbereich tätigen Offiziellen sind
verpflichtet, jene Kämpfer der zuständigen LV-Stelle zu melden,
die
a) infolge körperlicher Mängel,
b) wegen überstandener schwerer Erkrankung bzw. Unfällen aller
Art nicht geeignet erscheinen, den Boxsport auszuüben. Aufgrund
dieser Meldung ist der LV verpflichtet, die erforderlichen
Schritte (evtl. ärztliche oder fachärztliche Untersuchung)
einzuleiten.
12. Ein Kämpfer darf nur bei Meisterschaften und Turnieren mehr
als einmal am selben Tag starten. Boxer der Jugendklassen A, B
und C dürfen am selben Tag nur einen Kampf bestreiten.
13. Die Zahl der Kämpfe, die ein Athlet der Jugendklassen A, B
und C sowie der Juniorenklasse in einem Jahr bestreiten darf, ist
begrenzt. Die Pause zwischen den einzelnen Kämpfen muss
mindestens fünf Tage betragen. Es gelten dafür folgende
Bestimmungen:
a) Boxer der Altersklasse Jugend C und Jugend B dürfen innerhalb
eines Jahres höchstens 15 Kämpfe austragen;
b) Boxer der Altersklasse Jugend A dürfen innerhalb eines Jahres
höchstens 18 Kämpfe austragen;
c) Junioren dürfen höchstens 26 Kämpfe innerhalb eines Jahres
austragen.
14. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren des DBV der
Jugendklassen und der Juniorenklasse darf innerhalb von 5 Tagen
mehr als ein Kampf ausgetragen werden. Diese Regelung gilt auch
für Kämpfer der Jugend- und Juniorenklasse, die an Kämpfen bei
LV-Turnieren und an Vergleichskämpfen von Verbands- und
Nationalmannschaften teilnehmen.
15. Bei Kämpfen der Altersklassen Jugend A, B und C wird beim
Auszählen eines Gegners zur Ermittlung des Siegers die
Punktwertung herangezogen, wobei die Runde, in der der
"KO" erfolgte, ausgewertet werden muss. Dies gilt nicht
bei Meisterschaften .
16. Mit Ausnahme der Augenbrauenpartien ist das Einfetten des
Gesichts verboten. Dies gilt auch für Oberkörper und Arme.
Kinn- und Vollbärte sind nicht gestattet. Das herunterhängende
Kopfhaar darf nur bis zu den Augenbrauen reichen.
17. Der Genuss von Alkohol unmittelbar vor den Kämpfen ist nicht
gestattet.
18. Jeder Verein ist verpflichtet, seinen Übungsbetrieb durch
einen lizenzierten Übungsleiter durchführen zu lassen.
Maßgebend sind die Ausbildungsrichtlinien des Deutschen
Sportbundes.
19. Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen dies
in erweitertem Umfange -sind die zuständigen LV-Stellen
verpflichtet, einmal im Jahr die Startausweise einzuziehen.
20. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen innerhalb des
Bereiches eines LV ist der betreffende LV verpflichtet, nach
Bekanntwerden derartiger Vorfälle, dies von seinen Rechtsorganen
untersuchen und ahnden zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, kann der DBV ein Verfahren einleiten.
1. Die sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind
unanfechtbar.
2. Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts können nur damit
begründet werden, die Wettkampfbestimmungen seien nicht richtig
angewendet worden oder den Urteilen lägen Formfehler zugrunde.
3. Einsprüche über Regelverstöße bzw. der nicht sachgemäßen
Handhabung der Wettkampfbestimmungen oder anderer Statuten
müssen rechtzeitig an die zuständige Instanz eingereicht
werden.
Unter rechtzeitig werden folgende Fristen angesetzt:
a) Für Vorkommnisse allgemeiner Art (z.B. Widerspruch gegen eine
Startberechtigung) spätestens drei Tage nach Bekanntwerden;
b) für Vorkommnisse vor einer Veranstaltung bis spätestens 15
Minuten vor Beginn derselben;
c) gegen Vorkommnisse während einer Veranstaltung worunter auch
Einsprüche gegen Urteile des Kampfgerichts zu verstehen sind bis
spätestens 15 Minuten nach Bekanntwerden (z.B.
Urteilsverkündung).
4. Ein Einspruch hat grundsätzlich schriftlich mit Angabe des
Grundes unter gleichzeitiger Zahlung der hierfür festgesetzten
Protestgebühr zu erfolgen. Er ist während der Veranstaltung dem
zuständigen Delegierten zu übergeben, sonst an die
Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes einzureichen. Zur
Einhaltung der vorgegebenen Frist für das Einlegen eines
Protestes zählt auch der Zeitpunkt der Zahlung der
Protestgebühr; denn ohne Hinterlegung der Protestgebühr wird
ein Einspruch nicht angenommen.
5. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird dem Antragsteller die
Gebühr zurückgezahlt, andernfalls verfällt diese zugunsten des
Verbandes, der die Veranstaltung überwacht oder der die
zuständige Spruchinstanz stellt.
6. Die Entscheidungen aufgrund eines Protestes werden durch die
in diesen Bestimmungen (§ 29 Ziff. 4) genannten Organe
getroffen, sofern ein Statut oder zuständige Rechtsordnungen
keine anderen Instanzen hierfür vorsehen.
7. Proteste von Seiten eines Athleten oder dessen Sekundanten
während eines Kampfes sind nicht zulässig. Während der
Rundenpausen dürfen von dieser Seite jedoch sachliche Hinweise
erfolgen. Die Anhörung derselben darf vom Ringrichter oder
Delegierten nicht verweigert werden.
Ergeben sich zweifelhafte Fälle, die nicht in den Wettkampfbestimmungen geregelt sind, sollen diese Bestimmungen sinngemäß angewendet oder ausgelegt werden. Andernfalls soll eine Entscheidung nach freiem Ermessen und in sportlicher Fairness getroffen werden. Bei der Entscheidung soll nicht nach dem Buchstaben der Vorschrift, sondern nach sportlichem Empfinden geurteilt werden. Ergeben sich Auslegungsschwierigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kampf oder während eines Kampfes, wird die Entscheidung durch den Delegierten getroffen.
Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen (WB) werden nach der Rechtsordnung (RO) unter Berücksichtigung des Strafkatalogs bestraft
Für das Frauenboxen sind die Satzung und Ordnungen sowie die
Wettkampfbestimmungen des DBV rechtsverbindlich einschließlich
den Zusätzen und Ergänzungen in den nachstehenden Paragraphen:
Nachstehend die Änderungen bzw. Ergänzungen für Frauenboxen
der vorstehenden "WB-Paragraphen":
Deutsche Einzelmeisterschaften können nur ausgetragen werden, wenn mehr als 32 Teilnehmerinnen gemeldet werden. Für eine Gewichtsklasse findet eine Meisterschaft erst dann statt, wenn mindestens drei Teilnehmerinnen gemeldet sind.
Frauen können einen passenden geprüften Brustschutz, mit Prüfmarke des DBV versehen, tragen. Ein BH ohne feste Stützteile kann zusätzlich getragen werden. Das Tragen eines Tiefschutzes ist freigestellt.
Bei Veranstaltungen, bei denen Frauen und Männer boxen,
sollte das Wiegen und die ärztliche Untersuchung getrennt
vorgenommen werden.
Vor jedem Start einer Boxerin ist eine eidesstattliche Erklärung
vorzulegen, die besagt, dass keine körperlichen
Beeinträchtigungen, insbesondere keine Schwangerschaft vorliegt.
Diese Erklärung muss von jeder Kämpferin unterschrieben werden.
Bei Minderjährigen muss diese Erklärung zusätzlich von einem
Erziehungsberechtigen unterschrieben werden.
Werden in dieser Erklärung unrichtige Angaben gemacht ist die
Kämpferin bzw. der Erziehungsberechtigte allein verantwortlich
für die Folgen, die aus diesen unrichtigen Angaben resultieren.
Die 13 Gewichtsklassen für Juniorinnen und Seniorinnen:
Papiergewicht bis 42 kg
Halbfliegengewicht bis 45 kg
Fliegengewicht bis 48 kg
Bantamgewicht bis 51 kg
Federgewicht bis 54 kg
Leichtgewicht bis 57 kg
Halbweltergewicht bis 60 kg
Weltergewicht bis 63 kg
Halbmittelgewicht bis 66 kg
Mittelgewicht bis 69 kg
Halbschwergewicht bis 73 kg
Schwergewicht bis 77 kg
Superschwergewicht üb. 77 kg
Die 15 Gewichtsklassen für Kämpferinnen der Altersklasse Jugend
A:
Papiergewicht bis 38 kg
Papiergewicht bis 40 kg
Papiergewicht bis 42 kg
Halbfliegengewicht bis 45 kg
Fliegengewicht bis 48 kg
Bantamgewicht bis 51 kg
Federgewicht bis 54 kg
Leichtgewicht bis 57 kg
Halbweltergewicht bis 60 kg
Weltergewicht bis 63 kg
Halbmittelgewicht bis 66 kg
Mittelgewicht bis 69 kg
Halbschwergewicht bis 73 kg
Schwergewicht bis 77 kg
Superschwergewicht üb. 77 kg
Die 20 Gewichtsklassen für Kämpferinnen der Altersklasse Jugend
B und Jugend C:
Papiergewicht bis 28 kg
Papiergewicht bis 30 kg
Papiergewicht bis 32 kg
Papiergewicht bis 34 kg
Papiergewicht bis 36 kg
Papiergewicht bis 38 kg
Papiergewicht bis 40 kg
Papiergewicht bis 42 kg
Halbfliegengewicht bis 45 kg
Fliegengewicht bis 48 kg
Bantamgewicht bis 51 kg
Federgewicht bis 54 kg
Leichtgewicht bis 57 kg
Halbweltergewicht bis 60 kg
Weltergewicht bis 63 kg
Halbmittelgewicht bis 66 kg
Mittelgewicht bis 69 kg
Halbschwergewicht bis 73 kg
Schwergewicht bis 77 kg
Superschwergewicht üb. 77 kg
Boxerinnen dürfen sich in Trikot und Hose wiegen lassen. Um das tatsächliche Körpergewicht zu ermitteln, werden dann bei jeder Teilnehmerin beim Wiegen für die Kampfkleidung 200 g vom festgestellten Gewicht abgezogen.
Wenn eine Boxerin in einer Runde zweimal oder im gesamten Kampfverlauf dreimal angezählt wird, hat der Ringrichter den Kampf abzubrechen.
Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind nicht zulässig.
Regel 26 (Zulassungsbestimmungen) des IOC
Um zu den Olympischen Spielen zugelassen zu werden...
A) Jeder internationale Verband ist verantwortlich für den
Wortlaut der Zulassungsregel für seine eigene Sportart, der vom
Exekutivkomitee im Namen des IOC genehmigt werden muss.
B) Die Beachtung der Regel 26 und der Zulassungsregeln der
internationalen Verbände fällt in den Verantwortungsbereich der
betreffenden internationalen Verbände des NOK. Die
Zulassungskommission des IOC wird die Anwendung dieser
Richtlinien gewährleisten.
C) Alle Verstöße gegen Regel 26 des IOC und gegen die
Zulassungsbestimmungen der inter-nationalen Verbände sind von
dem ent-sprechenden internationalen Verband oder NOK der
Zulassungskommission des IOC mitzuteilen. Entsprechend Regel 23
und ihrer Ausführungs-bestimmungen kann der beschuldigte
Wettkämpfer eine Anhörung vor dem Exekutivkomitee verlangen,
dessen Entscheidung endgültig ist.
Richtlinien für die Zulassungsregeln der internationalen
Verbände
A) Die folgenden Bestimmungen beruhen auf dem Prinzip, dass die
Gesundheit eines Sportlers nicht leiden und dass er keinen
sozialen oder materiellen Nachteil durch seine Vorbereitung auf
und die Teilnahme an den Olympischen Spielen und internationalen
Sportwettkämpfen erleiden darf. In Übereinstimmung mit Regel 26
werden das IOC, die internationalen Verbände und die NOK und die
nationalen Verbände die Verantwortung für den Schutz und die
Unterstützung der Sportler übernehmen.
B) Alle Wettkämpfer, Männer oder Frauen, die die Kriterien von
Regel 26 erfüllen, dürfen an den Olympischen Spielen
teilnehmen, außer solchen, die
1. als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner Sportart
eingetragen waren,
2. einen Vertrag als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner
Sportart, bevor die Olympischen Spiele offiziell beendet sind,
unterschrieben haben,
3. ohne Wissen ihres internationalen oder nationalen Verbandes
oder ihres NOK materielle Vorteile für ihre Vorbereitung auf
oder Teilnahme an Sportwettkämpfen angenommen haben,
4. gestattet haben, dass ihre Person, ihr Name, ihr Bild oder
ihre sportlichen Leistungen für Reklamezwecke benutzt wurden,
außer wenn ihr NOK, ihr internationaler oder nationaler Verband
einen Förderer- oder Ausrüstungsvertrag geschlossen haben. Alle
Zahlungen dürfen nur an das NOK, den internationalen oder
nationalen Verband geleistet werden und nicht an den Sportler.
5. Werbematerial an sich oder ihrer Kleidung bei Olympischen
Spielen oder Spielen unter der Schirmherrschaft des IOC getragen
haben, ausgenommen Warenzeichen auf technischen
Ausrüstungsgegenständen oder Kleidungsstücken entsprechend der
Vereinbarung zwischen IOC und internationalen Verbänden.
6. bei der Ausübung des Sports nach Meinung des IOC dem Geist
des Fairplay klar zuwidergehandelt haben, besonders durch den
Gebrauch von Dopingmitteln oder die Anwendung von Gewalt.
In Anlehnung an die lOC-Richtlinien wird in den neuen
AlBA-Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung mit der
lOCRegel 26 und anderen lOC-Richtlinien folgendes testgelegt:
1. Zulassung für Olympische Spiele und inter-nationale
AlBA-Wettbewerbe
a) Ein Boxer ist für Olympische Spiele zugelassen, wenn er
Mitglied eines Nationalverbandes ist, der der AIBA angehört und
er trainiert und entsprechend den Regeln seines Nationalverbandes
und der AIBA an Wettkämpfen teilnimmt. Solch ein Boxer ist auch
uneingeschränkt für jeden internationalen AlBA-Wettbewerb
zugelassen.
b) Boxer, die an Olympischen Spielen teilnehmen, können
materielle und finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Hilfe
erfolgt direkt durch die AIBA, durch den Nationalverband, seiner
Ligen bzw. Vereine, deren Nationalen Olympischen Komitees und von
staatlichen Stellen, wenn diesbezüglich der nationale
Sportverband zugestimmt hat.
Solche Unterstützungen können beinhalten:
* finanzielle Hilfe für schulische oder berufliche
Weiterbildung;
*Erstattung von Kosten für Unterkunft und Verpflegung;
*Transportkosten;
*Taschengeld in Übereinstimmung mit den AlBA-Regeln oder wie vom
Nationalverband festgelegt;
*Auslagenerstattung für medizinische und physiotherapeutische
Betreuung
* Erstattung von Lohnausfall.
Diese Hilfe kann erlangt werden durch offene Wettbewerbe gemäß
den AlBA-Regeln oder durch direkte Genehmigung durch die AIBA
oder deren Nationalverbände.
2. Definition
a) Ein Boxer kann nicht die Position eines hauptamtlichen
Boxtrainers ausfüllen.
b) Ein Boxer kann erlauben. dass sein Name, seine
Wettkampfergebnisse und seine Person für Reklamezwecke benutzt
werden, allerdings nur, wenn dies von der AIBA oder seinem
Nationalverband genehmigt wurde.
c) Ein Boxer darf sich nicht weigern, fotografiert zu werden
durch offizielle IOC--, AIBA-- oder Fotografen seines
Nationalverbandes, wenn diese Aufnahme in Filmen, im Fernsehen
oder anderen Sportveröffentlichungen gezeigt werden, damit
Einnahmen durch Sportsponsorenschaften für diese offiziellen
Organisationen erzielt werden.
d) Ein Boxer kann auf seiner Kleidung oder Sportausrüstung nur
Markennamen oder Markenzeichen tragen. wenn dies speziell durch
seinen Nationalverband, die AIBA oder das IOC geregelt ist.
§ 1
Im Bereich des DBV können Vertragsamateure eingesetzt werden.
Vertragsamateur ist ein Kämpfer, der aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung für einen Verein boxt und der in
Übereinstimmung mit Artikel 18 und 19 des AlBA-Statuts für die
sportliche Betätigung ein festzulegendes Entgelt erhält.
§ 2
Vertragsamateure haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
alle anderen Amateure. Sie können an allen Wettbewerben des DBV
und seiner Landesverbände (LV) teilnehmen.
Vertragsamateure sind verpflichtet, an den Landes- und Deutschen
Einzelmeisterschaften teilzunehmen. Sie unterliegen allen
Bestimmungen des DBV und seiner LV einschließlich der
Vorschritten über den Vereinswechsel, die Startberechtigung nach
den Wettkampfbestimmungen (WB) und des -Liga-Statuts auch dann,
wenn sie nicht Mitglied eines Vereins im DBV sind, aber
Startrecht für einen solchen Verein haben.
§ 3
Vertragsamateur kann auch ein Junior sein. der eine Startberechtigung für Senioren hat (§ 15 10a WB), soweit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vertragsabschluß vorliegt.
§ 4
Erhält ein Vertragsamateur ein höheres Entgelt als 700,00 DM
monatlich oder 8.400,00 DM jährlich, so hat der Verein jede
Veranstaltung, bei der ein solcher Vertragsamateur eingesetzt
wird, steuerrechtlich wie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu führen und abzurechnen (§ 67 a
Abgabenordnung).
Die Erfüllung der steuer-, arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen ist
ausschließlich Sache des Vereins und des Vertragsamateurs.
§ 5
Verträge zwischen dem Verein und dem Vertragsamateur können
nur in schriftlicher Form in vierfacher Ausfertigung nach dem
vorgeschriebenen Muster des DBV abgeschlossen werden. Die
Ausfertigungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsschluss an
den zuständigen Landesverband und die Geschäftsstelle des DBV
zu übersenden. Die Verträge werden erst wirksam nach Eingang
des vom Verein und dem Kämpfer unterschriebenen Vertrages beim
DBV.
Die Startberechtigung richtet sich im übrigen nach den WB und
dem Liga-Statut.
§ 6
Verträge können entweder für einen oder mehrere Kampftage
oder für höchstens drei Jahre abgeschlossen werden. Eine
Verlängerung der Vertragszeit um jeweils ein Jahr kann
schriftlich vereinbart werden. Die Verlängerung wird mit Eingang
der schriftlichen Vereinbarung bei der Geschäftsstelle des DBV
wirksam.
Die Startberechtigung richtet sich im übrigen nach den WB und
dem Liga-Statut.
§ 7
Vertragsamateur-Verträge enden:
a) durch Fristablauf;
b) durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Schriftform und
nach Eingang dieses Vertrages bei der Geschäftsstelle des DBV;
c) durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach Abmahnung.
Als wichtiger Grund ist u.a. anzusehen, wenn der Verein mit den
vertraglichen Leistungen länger als einen Monat im Rückstand
ist, ferner, wenn der Kämpfer trotz schriftlicher Abmahnung
unentschuldigt beim Training fehlt oder seinen
Startverpflichtungen nicht nachkommt.
§ 8
Die Vereine und Kämpfer sind an die Vereinbarungen im
Vertragsamateurvertrag gebunden. Zivilrechtliche Streitigkeiten
aus diesen Verträgen sind vor den zuständigen öffentlichen
Gerichten auszutragen.
Im übrigen finden die Vorschriften der Rechtsordnung (RO) des
DBV Anwendung, besonders die Bestimmungen des Disziplinarrechts
nach §§ 2 und 3 der DBV-RO.
Das gilt auch dann, wenn der Vertragsamateur kein Mitglied eines
dem DBV und seiner LV angeschlossenen Vereins ist, aber für
einen Verein im Bereich des DBV Startrecht hat.